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Stand: 01.08.2004

1. Geltungsbereich

Unsere AGB`s haben nur Gültigkeit gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 I BGB
Die Lieferungen der NCP erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Fachhandels-Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf den Fachhandels-Produkten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.
Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam wenn sie von NCP schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der NCP

2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Die Angebote der NCP sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der NCP zustande.

2.2 NCP ist berechtigt abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepaßte Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2.3 Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der NCP ausdrücklich vorbehalten

2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von NCP zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingeladen werden.

2.5 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von NCP vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei NCP oder beim Hersteller eintreten, wie ..B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigung. Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferung. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sollte NCP mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunden nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluß vor Ansprüchen vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist auch NCP berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

2.6 Sofern nicht anders vereinbart ist NCP berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluß auf den Gefahrenübergang.

3. Stornierung und Verschiebung der Liefertermine

3.1 Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert oder Verschiebung von Lieferterminen mit NCP vereinbart, die er zu vertreten hat, kann NCP ohne gesonderten Nachweis Schadensersatz entsprechend dem Listenpreis der Bestellung geltend machen.
3.2 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat NCP zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurücktreten. Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert werden.

4. Abnahme und Gefahrenübergang

4.1 Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung zu überprüfen Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.

4.2 Unwesentliche Mängel , die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder anderer Personen, die von NCP benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der NCP verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die sich aus der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste ergebenden Preise verstehen sich FOB Auslieferungslager zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und andere gesetzlichen Abgaben im Lieferland. Transportkosten und Transport -Versicherungen werden dem Kunden entsprechend der Fachhandelspreisliste zusätzlich berechnet.

5.2 Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungserstellung erfolgt mit Lieferung. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für NCP kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht NCP ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über den jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

5.3 NCP ist berechtigt , trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist NCP berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5.4 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtzeitig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

5.5 Soweit Umstände oder Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des Kunden erkennen lassen, kann NCP jederzeit wahlweise Lieferungen Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die NCP Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von NCP bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertag und darüber hinaus der gesamten Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.

6.2 Der Kunde ist zur Weitergabe der im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der NCP hinzuweisen und NCP unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, daß der Dritte die Rechte von NCP berücksichtigt.

6.3 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit NCP gehörenden Waren erwirbt NCP Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be - und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für NCP als Hersteller i.S.d 950 BGB, ohne NCP zu verpflichten. An der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum von NCP im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

6.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von NCP an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf NCP zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.

6.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch NCP gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist,

6.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an NCP ab. NCP ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und - verpflichtet. Auf verlangen von NCP wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. NCP darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.

6.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von NCP um mehr als 20% gibt NCP auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.

6.8 Für Test- und Vorführungszwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von NCP. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit NCP benutzt werden.

7. Gewährleistung

7.1 NCP gewährleistet, daß die Vertragsprodukte nicht mit Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewußt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

7.2 NCP gewährleistet, daß die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von NCP schriftlich bestätigt wurden.

7.3 Die Gewährleistungsansprüche gegen NCP verjähren in 24 Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar. ( ausgenommen: CPU`s, Speichermedien sowie Eingabegeräte ) Unabhängig davon gibt NCP etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen

7.4 Software ist generell von der Rücknahme ausgeschlossen.

7.5 Die Gewährleistung von NCP bei gebrauchter Hard und Software beträgt 6 Monate ab Lieferung.

7.6 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von NCP Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von NCP über. Falls NCP Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rücknahme des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

7.7 Im Falle der Nachbesserung übernimmt NCP die Arbeitskosten. Alle sonstige Nebenkosten, insbesondere Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstige Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.

7.8 Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umge-bungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftlicher Zustimmung von NCP technische Orginalzeichen geändert oder beseitigt werden.

7.9 Bei Rücklieferung hat der Kunde die in der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste abgedruckten Service - und Reklamationsbedingungen zu beachten. Ergibt die Überprüfung einer Mängel-anzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweiligen gültigen Servicepreisen der NCP berechnet.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

8.1 NCP übernimmt keine Haftung dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat NCP von allen gegen ihn auf diesem Grund erhobenen Ansprüche unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

8.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde NCP von allen Ansprüchen freizustellen, die vom Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.

9. Haftung

9.1 Die Haftung der NCP ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach den damals bekannten Umständen vernünftiger weise zu rechnen war. NCP haftet nicht für mittelbare Schäden. Mangelfolgeschäden oder entgangenem Gewinn.

9.2 Die Haftung der NCP für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften, sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Die persönliche Haftung von NCP Mitgliedern, die als Erfüllungsgehilfen der NCP tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.

9.3 Die Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistung.

10. Export- und Importgenehmigungen

10.1 Von NCP gelieferte Produkte und technisches know how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

10.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der NCP bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber NCP.

11. Allgemeine Bestimmungen

11.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertag abzutreten.

11.2 Erfüllungsort für die Lieferung der Vertragsprodukte und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Neuwied.

11.3 Auf diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG) und das Einheitliche Vertragsabschlußgesetz (EAG) sind ausgeschlossen.

11.4 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weites gehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt.

Sie haben auch die Möglichkeit unsere AGB als PDF herunterzuladen.

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